Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 90 Vollstreckung des Bußgeldbescheides
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/90#abs-1 (1) Der Bußgeldbescheid wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/90#abs-2 (2) Die Geldbußen fließen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, in die Bundeskasse, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst in die Landeskasse. Satz 1 gilt für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/90#abs-3 (3) Ist die Einziehung eines Gegenstandes oder Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Betroffenen oder dem Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. Wird die Sache bei diesen Personen nicht vorgefunden, so haben sie auf Antrag der Verwaltungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib der Sache abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/90#abs-4 (4) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung eines von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Ordnungsgeldes entsprechend.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 90 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Potsdam, 22.02.2021 – 24 Qs 71/20
- BVerwG, 29.12.2021 – 3 AV 1/21Vollstreckung eines Bußgeldbescheids; Rechtsweg bei Erinnerung gemäß § 766 Abs. 2 ZPOZitiert von 11
- VG Neustadt an der Weinstraße, 16.03.2010 – 4 N 249/10.NWZitiert von 2
- VG Düsseldorf, 11.09.2025 – 6 K 8114/25
- VGH Baden-Württemberg, 02.09.2025 – 14 S 1318/25
- OLG Celle, 15.12.2022 – 5 U 114/22
Zuletzt entschieden
- AG Essen, 02.08.2022 – 120 M 736/22Zitiert von 1
- VG Köln, 07.07.2021 – 18 M 31/21
- VG Berlin, 23.06.2021 – 17 L 225/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 90 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 90 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 90 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 90 geändert durch Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2009 I S. 2258
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17.12.1997 Ausfertigung
§ 90 geändert durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I 3039)
BGBl. 1997 I S. 3039
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