Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 90 Vollstreckung des Bußgeldbescheides
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- LG Potsdam, 22.02.2021 – 24 Qs 71/20
- BVerwG, 29.12.2021 – 3 AV 1/21Vollstreckung eines Bußgeldbescheids; Rechtsweg bei Erinnerung gemäß § 766 Abs. 2 ZPOZitiert von 10
- VG Neustadt an der Weinstraße, 16.03.2010 – 4 N 249/10.NWZitiert von 2
- VG Düsseldorf, 11.09.2025 – 6 K 8114/25
- VGH Baden-Württemberg, 02.09.2025 – 14 S 1318/25
- OLG Celle, 15.12.2022 – 5 U 114/22
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 23.06.2021 – 17 L 225/21
- OLG Düsseldorf, 22.06.2016 – V-2 Kart 8/15 (OWi)
- LG Potsdam, 12.01.2016 – 24 Qs 52/15Zitiert von 2
13 Entscheidungen zu § 90 OWiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 90 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/90#abs-1 (1) Der Bußgeldbescheid wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/90#abs-2 (2) Die Geldbußen fließen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, in die Bundeskasse, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst in die Landeskasse. Satz 1 gilt für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/90#abs-3 (3) Ist die Einziehung eines Gegenstandes oder Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Betroffenen oder dem Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. Wird die Sache bei diesen Personen nicht vorgefunden, so haben sie auf Antrag der Verwaltungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib der Sache abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/90#abs-4 (4) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung eines von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Ordnungsgeldes entsprechend.